SATZUNG der Deutschen Gesellschaft für Kinderzahnmedizin (DGKiZ) e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Kinderzahnmedizin e.V.“ (DGKiZ).
(2) Der Sitz des Vereins ist Würzburg, die DGKiZ ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
Zweck und Aufgaben der DGKiZ sind die Förderung von
- Grundlagenforschung und klinischer Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendzahnmedizin, der Oralprophylaxe sowie der angrenzenden klinischen und naturwissenschaftlichen Disziplinen
- Verknüpfungen zwischen Wissenschaft und Praxis mit dem Ziel einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung
- Aus-, Fort- und Weiterbildung
- verbesserten Konzepten der universitären Ausbildung der Studierenden im Bereich der Kinder- und Jugendzahnmedizin
- wissenschaftlichem Nachwuchs
- wissenschaftlichen Kooperationen im In- und Ausland sowie
- Wissens- und Informationstransfer in die gesellschaftliche und fachliche Öffentlichkeit zu Fragen der Kinderzahnmedizin und Oralprophylaxe
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die DGKiZ ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Gelder oder Zuwendungen, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Maßnahmen zur Zweckverwirklichung
Zur Erfüllung der unter § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Wissenschaftliche Tagungen, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für alle Berufsgruppen, die im Bereich Kinderzahnmedizin und Oralprophylaxe tätig sind
- Durchführung einer Jahrestagung mit einem eigenständigen wissenschaftlichen Programm
- Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten, Unterstützung von Forschungsprojekten und wissenschaftlichen Veröffentlichungen
- Vergabe von Wissenschaftspreisen
- Beratung politischer Gremien und Institutionen sowie zahnärztlicher und ärztlicher Organisationen und Information der Öffentlichkeit zu Belangen der Kinderzahnmedizin und Oralprophylaxe
- Erstellung wissenschaftlicher Informationen, Stellungnahmen und Leitlinien bspw. nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF)
- Beitritt zu und Unterstützung von Institutionen und Gesellschaften, die dem Zweck der DGKiZ förderlich sind
- Information der Mitglieder über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Kinderzahnmedizin und Oralprophylaxe durch Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift, Mitgliederrundschreiben und Betreibung einer Internetseite
§ 5 Zusammenarbeit mit der DGZMK
(1) Die DGKiZ ist assoziiertes Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK e.V.). Die Mitgliedschaft in der DGKiZ sieht die Mitgliedschaft in der DGZMK vor.
(2) Entsprechend der Satzung der DGZMK ist die DGKiZ im Vorstand der DGZMK vertreten.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann werden (sofern nicht § 8 sinngemäß zutrifft):
- jede/r in Deutschland approbierte/r Zahnärztin/arzt
- eine/ein im Ausland approbierte/r Zahnärztin/arzt deren/dessen Approbation der deutschen gleichwertig ist
- jeder/jede in der Forschung und/oder Lehre auf dem Gebiet der Kinderzahnmedizin und Oralprophylaxe tätige Wissenschaftler/in mit akademischem Abschluss
(2) Außerordentliches Mitglied kann werden (sofern nicht § 8 sinngemäß zutrifft):
- jede/r in Deutschland Studierende der Zahnmedizin oder einer anderen medizinischen Disziplin
- jedes ordentliche Mitglied, das Beeruf oder Praxis nicht mehr aktiv ausübt und auf Antrag beim Vorstand beitragsfrei gestellt worden ist (Rentner)
- andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGKiZ teilhaben wollen
- nichtakademische Personen (bspw. Zahnmedizinische Fachangestellte, Zahntechniker/innen), die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGKiZ teilhaben wollen
- fördernde Mitglieder auf Antrag
(3) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder der Gesellschaft, die sich durch herausragende Verdienste um die Förderung der Kinderzahnmedizin und Oralprophylaxe ausgezeichnet und/oder dem Verein besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und erhalten die Mitgliederzeitschrift.
(4) Zu korrespondierenden Mitgliedern können internationale Wissenschaftler vom Vorstand ernannt werden, mit denen die Gesellschaft langjährige Kontakte hat und die sich durch herausragende Verdienste um die Förderung der Kinderzahnmedizin und Oralprophylaxe ausgezeichnet haben. Die an keine Form gebundene Zustimmung des ernannten korrespondierenden Mitglieds ist erforderlich. Korrespondierende Mitglieder sind beitragsfreie außerordentliche Mitglieder.
(5) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützen will.
(6) Die Aufnahme in die Gesellschaft ist schriftlich in der Geschäftsstelle der DGKiZ zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der Gesellschaft zu unterstützen sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane zu folgen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der DGKiZ Bankverbindung, postalische und E-Mail-Adresse anzugeben und Änderungen dieser Daten zeitnah der Geschäftsstelle der DGKiZ mitzuteilen.
(3) Nur ordentliche Mitglieder nach § 6 Abs. (1) haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren, behalten alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
(4) Für das Publikationsorgan der DGKiZ besteht für ordentliche Mitglieder Abonnementpflicht.
(5) Nur ordentliche Mitglieder können Funktionen innerhalb der DGKiZ ausüben.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende. Die Beitragszahlung für das laufende Jahr bleibt von der Kündigung unberührt.
(2) Ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Interessen der Gesellschaft in grober Weise verstoßen hat, kann per Vorstandsbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Verlust der Approbation oder der Bürgerlichen Ehrenrechte.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag nicht entrichtet. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Art der Beitragsentrichtung regelt die Beitragsordnung.
(3) Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Im Rahmen der Jahrestagung soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks einberufen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten mittels E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung und der Tagesordnung. Diese Einladung wird zusätzlich in der Mitgliederzeitschrift fristgerecht veröffentlicht. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Die Versammlung wird mit der Feststellung ihrer satzungsgemäßen Einberufung eröffnet.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:
- die Genehmigung der Tagesordnung
- die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- den Haushaltplan für das nächste Jahr
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer
- die Beitragsordnung
- Satzungsänderungen
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Festlegung künftiger Jahrestagungen und weiterer Tagungen
- die Einrichtung von Expertengruppen
- über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- über die Auflösung des Vereins
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer unterzeichnet und im nächsten Mitgliederrundschreiben, spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung verschickt wird.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins (Präsidium) im Sinne des § 26 BGB sind:
- Präsident*
- Vizepräsident *
- Generalsekretär*
- Schatzmeister*
- Fortbildungsreferent *
Das Präsidium soll sich aus Hochschullehrern und nicht an der Hochschule tätigen Mitgliedern zusammensetzen. Der Präsident ist in der Regel ein Hochschullehrer und war zuvor bereits in einer anderen Funktion im Vorstand oder Beirat tätig.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit, üblicherweise im Rahmen einer Jahrestagung gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst aus ihrer Mitte „per acclamationem“ einen Wahlleiter sowie Wahlhelfer. Präsident und Vizepräsident werden in geheimer Wahl gewählt. Der Generalsekretär, der Schatzmeister und der Fortbildungsreferent können mit Beschluss der Mitgliederversammlung „per acclamationem“ gewählt werden.
(3) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
(5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus oder tritt es zuvor von seinem Amt zurück, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Gesamtgeschäftsführung sowie die Modalitäten zur Beschlussfassung geregelt sind und einen gesonderten Geschäftsverteilungsplan, der die Aufgabe der einzelnen Organe festlegt.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, vertreten.
(8) Die Haftung des Vorstands und seiner Mitglieder für die Amtsführung ist im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.
(9) Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
(10) Die Mitglieder des Vorstands und vom Vorstand beauftragte Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstands im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes und vom Vorstand beauftragte Personen kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
§ 13 Beirat
(1) Zur Beratung des Vorstandes, zur Vertretung unterschiedlicher Schwerpunkte und Wahrnehmung bestimmter Aufgaben wird ein wissenschaftlicher Beirat gewählt. Der Beirat besteht aus maximal sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(2) Eine Position des Beirats wird für eine Amtsperiode durch den jeweils ausscheidenden Präsidenten besetzt (Past Präsident*).
(3) Ein vom Vorstand erarbeiteter Geschäftsverteilungsplan regelt die Aufgaben der Beiratsmitglieder. Zu den Aufgaben der Beiratsmitglieder gehören u.a. das Erstellen von aktuellen Informationen, wissenschaftlichen Stellungnahmen, Richtlinien, Leitlinien, Unterstützung bei der Beantwortung von Anfragen an die Gesellschaft, bei im Rahmen von DGKiZ-Fortbildungen erforderlichen Begutachtungen oder Vertretung bei fachübergreifenden Arbeitsgruppen.
§ 14 Expertengruppen
(1) Bei Bedarf kann der Vorstand Expertengruppen aus Mitgliedern des Vereins bilden. Ggf. können zusätzlich externe Berater vom Vorstand zur Expertengruppe geladen werden.
(2) Die Expertengruppen dienen der Diskussion praktischer und wissenschaftlicher Probleme sowie der Weiterentwicklung einzelner Bereiche (z. B. Erstellen von aktuellen Informationen, wissenschaftlichen Stellungnahmen, Richtlinien, Leitlinien).
§ 15 Kassenprüfer*
(1) Im Rahmen der Vorstands- und Beiratswahl wählt die Mitgliederversammlung "per acclamationem" zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(2) Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres haben beide Kassenprüfer die zweckmäßige Verwendung der Haushaltsmittel zu prüfen.
(3) Sie haben der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen und beantragen im Anschluss die Entlastung des Vorstandes.
§ 16 Haftung der Gesellschaft
Für Schäden gleich welcher Art, die einer Person durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Inanspruchnahme von sonstigen Vereinsleistungen oder durch die Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet die Gesellschaft nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für den der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 17 Datenschutz
Die Organe des Vereins setzen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes um. Die Verarbeitung der Mitgliederdaten erfolgt nur für die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder und die Verfolgung der Vereinsziele. Für darüber hinaus gehende Datennutzungen durch den Verein muss eine Einwilligung der Mitglieder eingeholt werden.
§ 17 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der DGKiZ kann nur in einer hierzu besonders einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die DGZMK, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der DGKiZ am 23. September 2022 in Hamburg beschlossen.
(*im vorliegenden Text sind die männlichen Bezeichnungen gleichbedeutend mit Präsidentin, Vizepräsidentin, Generalsekretärin, Schatzmeisterin, Fortbildungsreferentin, Kassenprüferin, Hochschullhrerin, Wissenschaftlerin und Zahntechnikerin.)